Allgemeine Geschäftsbedingungen easy select Personalservice GmbH


Die folgenden Bedingungen sind in jedem Fall Bestandteil unserer Verträge als Auftragnehmer. Abweichungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden.

In Ausführung des Arbeitskräfteüberlassungsauftrages können wir die überlassene Arbeitskraft auch austauschen.

Soll die überlassene Arbeitskraft außerhalb des Bundesgebietes Österreich eingesetzt werden, ist jedenfalls vor dem Einsatz mit uns Kontakt aufzunehmen, und unsere separate schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

Dem Auftraggeber ist untersagt, die überlassene Arbeitskraft während der Zeit der Überlassung und bis 3 Monate nachher, abzuwerben.

Bei einem Arbeitsunfall sind wir unverzüglich zu informieren.

Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten für uns gegenüber der überlassenen Arbeitskraft die Informationspflichten für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes und die Arbeitgeber-Fürsorgepflichten insbesondere nach § 6 AÜG und § 9 ASchG.

Der Auftraggeber hat die überlassene Arbeitskraft über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Tätigkeit zu informieren.

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt maximal 12 Stunden täglich bzw. maximal 60 Stunden pro Woche.

Überlassene Arbeitskräfte sind während ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber wie Eigenpersonal des Auftraggebers nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzusehen

Eine Haftung unsererseits für durch die überlassene Arbeitskraft anlässlich ihrer Tätigkeit beim Auftraggeber verursachte Schäden wird ausgeschlossen.

Der Auftraggeber stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der der überlassenen Arbeitskraft übertragenen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar erheben sollten. Insbesondere übernehmen wir nicht etwaigen Selbstbehalt des Auftraggebers.

Eine Haftung unsererseits für eine Qualifizierung, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit der überlassenen Arbeitskraft wird ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ersetzt uns alle Kosten, die uns zufolge Verletzung seinerseitiger gesetzlicher und vertraglicher Aufklärungs- und Informations- und Arbeitgeberfürsorgepflichten gegenüber uns und gegenüber der überlassenen Arbeitskraft entstehen; dies samt Zinsen, Zuschlägen, Nebengebühren, Verfahrens- und Vertretungskosten und Strafen.

Unsere Verrechnungssätze verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderung der Kollektivverträge oder entsprechende gesetzlicher Bestimmungen verändern sich unsere Verrechnungssätze ab dem Termin der Änderung entsprechend prozentmäßig.

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten verrechnen wir zu unseren Selbstkosten weiter, und trägt der Auftraggeber.

Ebenso trägt der Auftraggeber etwaige Kosten aus der Teilnahme der überlassenen Arbeitskraft an Sozial- und Bildungseinrichtungen des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 12 Abs. 5, 10 Abs. 1 a und Abs. 6 AÜG).

Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.

Die überlassene Arbeitskraft ist nicht befugt, für uns Zahlungen entgegen zu nehmen.

Rechnungstellung erfolgt anhand der für die überlassene Arbeitskraft geführten Arbeitszeitaufzeichnungen.

Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere tariflich vorgesehenen Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagssatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt. Falls der überlassenen Arbeitskraft bei ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber weitere branchenübliche Zuschläge zustehen, ersetzt uns der Auftraggeber auch diese zzgl. 2,5 % als Manipulations- und Kalkulationsaufschlag.

Bei Zahlungsverzug gebühren uns gesetzliche Verzugszinsen in Höhe gemäß § 49 a ASGG und der Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbe-sondere auch eines von uns beigezogenen Inkassobüros und Rechtanwaltes.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Innsbruck.

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